AGB
1. Geltungsbereich
Die Ausführung eines Auftrages erfolgt zu den nachstehenden Bedingungen der Firma Allroundservice Frank in 5417 Untersiggenthal (nachfolgend «ARSF») soweit diesen nicht zwingende, gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Grundlage der Bedingungen sind die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts (OR). Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dienen dazu, die gesetzlichen Bestimmungen zu ergänzen. Von den Bedingungen abweichende Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen. Die AGB haben auch Gültigkeit, wenn in einzelnen Offerten, Aufträgen oder Anweisungen nicht darauf verwiesen wird. ARSF weist im jeweiligen Einzelvertrag auf diese AGB hin. Sie gelten mit der Annahme der Offerte oder Auftragsbestätigung durch den Vertragspartner als angenommen. Der Vertrag kommt des Weiteren zustande, wenn der Kunde die vom ARSF angebotenen Dienstleistungen in Anspruch nimmt. Abweichungen von den AGB sind ausdrücklich als solche zu bezeichnen und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Erwähnung in der Offerte oder Auftragsbestätigung. ARSF behält sich das Recht vor, die AGB zu ändern. Massgebend ist jeweils die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Version der AGB.
2. Allgemeines
Der Auftraggeber hat der ARSF alle, für eine ordentliche Ausführung notwendige Angaben, wie Hinweise auf reglementierte Güter (z.B. Gefahrengut) sowie solche, die einer besonderen Behandlung bedürfen, genau abzugeben. Die ARSF überprüft den erteilten Auftrag sorgfältig; ist jedoch nicht verpflichtet, den Inhalt von Transportgefässen oder Sendungen zu überprüfen oder Gewichts- oder Masskontrollen vorzunehmen. Stellt ARSF Unklarheiten fest, benachrichtigt sie umgehend den Auftraggeber. Durch die schriftliche, per E-Mail oder mündliche Auftragserteilung erklärt der Kunde sein Einverständnis in allen Punkten dieser Allgemeinen Bedingungen.
3. Reinigungen
Die ARSF versichert die Organisation und die ordentliche Durchführung der vertraglich festgelegten Reinigungsarbeiten. Umzugsreinigungen werden mit Zusage einer Abnahmegarantie durch die ARSF ausgeführt. Im Falle einer notwendigen Nachreinigung wird diese Arbeit ausschliesslich von ARSF und ohne Kosten übernommen. Die Nachreinigungsarbeiten können von Seiten des Auftraggebers ohne schriftliche Einwilligung durch ARSF nicht an Dritte übertragen werden. In diesem Fall kann ARSF den ursprünglichen Rechnungsbetrag einfordern und darf in keiner Weise für die Übernahme der Kosten für die Arbeiten Dritter verpflichtet werden.
Bestehende Schäden an Geräten in der Küche wie Kochherden, Dampfabzügen, Steamer und Backöfen etc. werden von unserer Haftung ausgeschlossen.
Die auszuführenden Reinigungsarbeiten einer gegebenenfalls leerstehenden Wohnung oder EFH (Möbel, welche nicht vertraglich zum Objekt dazugehören, werden durch ARSF weder gereinigt noch verschoben), werden nachträglich zwischen dem Kunden und ARSF festgelegt.
Der Zugang zu den Örtlichkeiten ist für die Mitarbeiter des Auftragnehmers zu den vereinbarten Zeiten zu gewähren. Der Auftraggeber stellt der ARSF gegebenenfalls die Schlüssel zum Reinigungsobjekt zur Verfügung. Sollte dies nicht eingehalten werden und der Auftrag nicht erfüllt werden können, eventuell gegebenenfalls Wartezeiten entstehen, darf ARSF den Ersatz hierzu aufgewendeten Umtriebskosten verlangen.
Sind am Reinigungstermin Handwerker oder Drittleister in der Wohnung/Haus behält sich ARSF das Recht vor vom Vertrag zurückzutreten.
Der Abgabetermin muss innerhalb 20 Tagen nach der Reinigung erfolgen. (Siehe OR) Abgabetermine, die nicht innerhalb von 20 Tagen nach der Reinigung erfolgen, entfällt der Anspruch auf die Abgabegarantie. Eine allfällige Nachreinigung wird dem Kunden verrechnet.
Im Angebot von ARSF ist ersichtlich ob es sich um eine Grundreinigung, Baureinigung, Bauendreinigung oder einer anderweitigen Reinigung handelt. Die Reinigung erfolgt gemäss Mieterverband, bevor Handwerken in der Wohnung Sanierungsarbeiten starten. Wurden vor der Grundreinigung bei Mieterwechsel Handwerkerarbeiten (Maler, Sanitär, Bodenleger etc.) in der Wohnung/Haus ausgeführt worden, behält sich ARSF das Recht vor eventuelle zusätzliche Kosten in Rechnung zu stellen.
ARSF behält sich das Recht vor, bei Objekten, welche den normalen Verschmutzungsgrad (Schimmel, Ungeziefer, Abfallberge, Messi etc.) übersteigen oder wenn der Kunde vorsätzlich zu reinigenden Objekten nicht erwähnt oder einfach ausgelassen hat, die vereinbarten Arbeiten nicht auszuführen. In solchen Fällen gilt der Vertrag als nichtig. Die aufgewendete Zeit für die Anfahrt und Auftragsverlust wird in Rechnung gestellt, welche innert 10 Tagen zur Begleichung fällig ist.
Storen an Balkone werden nicht gereinigt, nur das Gestänge der Storen.
Der Auftraggeber stellt das zur Arbeitsausführung erforderliche Wasser, den elektrischen Strom unentgeltlich zur Verfügung. Abgabe der Wohnung von Mo – Fr, 08.00 – 12.00 Uhr und von 13.00 – 17.00 Uhr möglich. Findet die Abgabe ausserhalb der angegebenen Zeiten statt oder dauert diese länger als 1 Stunde, werden Ihnen dafür Fr. 80.00 pro Stunde in Rechnung gestellt.
Schadenersatzansprüche, welche seitens des Kunden als Folge der Auftragsdurchführung gemacht werden können, werden durch die Betriebshaftpflichtversicherung von ARSF gedeckt (bis 5 Millionen Franken pro Schadensereignis für Personen-/Sachschäden), wenn dies, unverzüglich nach dem Schadenereignis, oder bei der Abgabe der Wohnung an ARSF schriftlich angezeigt wird. Der Schadenfall ist mit Foto’s zu belegen!
Für Schäden die an ARSF nicht unverzüglich innert 2 Tagen angezeigt werden, entfällt die Haftung. Bei Abrechnung von Schadenersatzleistung gegenüber ARSF sind immer gesonderte Rechnungen erforderlich.
Der Mindest Stundenaufwand beträgt immer 2 Stunden, exklusiv An-/Rückfahrt zum Depot. Dies ist auch der Minimum Stundenaufwand welcher bei jedem Auftrag verrechnet wird. Bei möglichem Ausfall eines regelmässigen Einsatzes, ist der Kunde verpflichtet dies 24 Stunden zuvor der Auftragnehmerin zu melden, ansonsten die ausgemachte Stundenanzahl in Rechnung gestellt wird.
4. Reinigung von Storen
Hitze, Kälte, Vereisung, Nässe und starke Windböen strapazieren das Storenmaterial enorm. Intensive Sonnenbestrahlung schadet den Baumwollbändern, diese verlieren nach und nach Ihre Festigkeit. Storen die älter als 10 Jahre sind, können folgende Schäden passieren wie:
- Reissen der Aufzugbänder
- Wendebänder
- Stegkordel und Kugelkupplungen (diverse Abnützungserscheinungen)
Obwohl wir beim Reinigen der Lamellen oder Rollladen mit grösster Sorgfältigkeit und Vorsichtig vorgehen, können beschädigte Textilbänder schon bei der leichtesten Berührung zerfallen oder das die Halterungen des Storenmaterial’s sich während der Reinigung löst und eventuell herunterhängt.
Für allfällige solche Schadenfälle kann leider keine Haftung übernommen werden. Schäden, welche nicht auf Alterung und Verschleiss zurückzuführen sind.
5. Entsorgungen
Die Entsorgung erfolgt mit dem eigenen Bus oder mit einem Mulde/Container, wenn nichts anderes in der Offerte vereinbart ist. Für Reservationen von Parkplätzen am Standort ist der Kunde zuständig. Bei Schäden die während des Beladens durch den Kunden entstehen haftet ARSF nicht. Entsorgung von Farben/Lacke/Säcke mit Farbe/Baustoff ist Sondermüll und wird durch uns separat beim Fachhändler entsorgt. Entsorgung von vertraulichen Dokumenten, Akten, Geschäftsarchiven und/oder Datenträgervernichtung wird beim Reisswolf Schweiz zugeliefert und verrechnet. Tresore werden fachgerecht entsorgt und verrechnet.
6. Pflichten der ARSF
Die ARSF ist dazu verpflichtet, die für die Ausführung des Auftrages notwendigen Transportmittel auf den vereinbarten Zeitpunkt bereitzustellen. Die ARSF führt den Auftrag vertragsgemäss und mit der notwendigen Sorgfalt aus. Die Ablieferung des Frachtgutes am Bestimmungsort hat sofort nach Ankunft des Transportes oder nach Vereinbarung zu erfolgen.
7. Pflichten des Auftraggebers
Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Vorkehrungen, welche zur Erbringung der Dienstleistung durch ARSF erforderlich sind, umgehend vorzunehmen. Dazu gehört auch die vorgängige Information an den ARSF über die zur Ausführung des Auftrags notwendigen Details.
Der Kunde bestätigt mit Vertragsschluss, dass er über eine unbeschränkte Handlungsfähigkeit verfügt. Der Kunde erklärt zudem mit Vertragsschluss ausdrücklich, dass sämtliche gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen, aktuell sind und mit den Rechten Dritter, den guten Sitten und dem Gesetz in Übereinstimmung stehen. Bei Abweichungen zwischen den mitgeteilten Angaben und den vor Ort festgestellten Verhältnissen erhöht sich der Preis nach Massgabe der Mehraufwendungen.
Bei Absagen von bestätigten Einsätzen der Reinigung hat der Kunde die Reinigungskraft mindestens 24 Stunden vor dem geplanten Einsatz telefonisch oder per E-Mail zu informieren. Ohne diese fristgerechte Information hat ARSF das Recht, die Reisespesen sowie eine Stunde Arbeitszeit in Rechnung zu stellen.
Für den Fall, dass bei regelmässigen Reinigungen der Zugang zum Reinigungsobjekt nicht gewährleistet werden kann, verpflichtet sich der Kunde, ARSF einen Schlüssel zur Verfügung zu stellen. Für den Zeitraum, in dem der Schlüssel im Besitz der Reinigungskraft ist, übernimmt ARSF keine Haftung für den Verlust des Schlüssels.
Abgaben bei Endreinigungen an Samstag und Sonntagen wie an Feiertagen können nicht berücksichtigt werden.
8. Kündigung einmaliger Aufträge
Ein einmaliger Auftrag (nach Auftragsbestätigung von ARSF) kann schriftlich per E-Mail oder Brief bis 21 Tage vor Auftragsausführung (Privatkunde oder Geschäftskunde) gekündigt werden, mit einer Aufwandsentschädigung von 5% des schriftlich vereinbarten Auftragsvolumens. Bei einer Kündigung nach dieser Frist bezahlt der Kunde der Auftragnehmerin 50% und danach 75% des schriftlich vereinbarten Auftragsvolumens ohne Material.
Material welches für die Dienstleistung speziell Eingekauft werden muss, wird dem Kunde vollumfänglich verrechnet. Im gegenseitigen Einverständnis können Kündigungen zu jeder Zeit auch ohne Entschädigung erfolgen.
Sämtliche durch den Rücktritt bzw. durch die Vertragsbeendigung verursachten Kosten können dem Kunden in Rechnung gestellt werden.
9. Beanstandungen
Beanstandungen, insbesondere wegen nicht vertragsgemässer Ausführung der Dienstleistungen, sind direkt oder am nächsten Arbeitstag zwischen 8:00 – 17:00 Uhr (Mo – Fr) telefonisch an ARSF zu melden. Begründete Mangel werden rasch möglichst behoben.
Nach abgeschlossener Abgabe sind keine weiteren Beanstandungen bezüglich der geleisteten Arbeiten mehr möglich.
10. Preise
Der Preis berechnet sich nach Aufwand oder Pauschal (bei Entsorgung nach Aufwand und Gewicht).
Ein Pauschalangebot beinhaltet andere Vereinbarungen wie ein Angebot nach Aufwand. Im Preis nicht eingeschlossen sind dagegen besondere Vereinbarungen.
Die Arbeiten werden in Stunden und auf ¼ Stunde (0.25) aufgerundet und genau verrechnet. Der Anfahrts- wie auch der Rückweg ab und bis zum Sitz vom ARSF gilt als Arbeitszeit und wird verrechnet.
11. Bezahlung / Rechnungsstellung
Mit Unterzeichnung des Vertrages verpflichtet sich der Auftraggeber, den vertraglich vereinbarten Preis nach erfolgtem Auftragsausführung, bei der Endreinigung spätestens nach erfolgter Abnahme, am Ort anwesenden Teamchef/in der ARSF in bar auszuzahlen.
Eine andere Zahlungsmodalität bedarf der schriftlichen Einwilligung der ARSF. Wird die Vereinbarung einer Barzahlung seitens des Kunden nicht eingehalten, wird für die Rechnungstellung zusätzlich CHF 30.— Bearbeitungsgebühr verlangt.
Mahnungen werden mit einer Gebühr von CHF 50.— erhoben.
Bei regelmäßigen Einsätzen werden die geleisteten Dienste gemäß Vertrag abgerechnet.
12. Trinkgelder
Trinkgelder sind mit der Quittung der ARSF nicht verrechenbar.
13. Offerte
Offerten, die nicht datiert und/oder nicht unterzeichnet sind, gelten als unverbindlich. Die Dauer der Verbindlichkeit ist, sofern in der Offerte nicht anders festgehalten und sich das Volumen des Auftrages ab Offertstellung nicht geändert hat, auf 14 Tage ab Ausstellungsdatum beschränkt.
14. Vertragsabschluss
Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn ARSF nach Eingang eines Auftrages diesen schriftlich per E-Mail oder Postzustellung bestätigt hat. Mündliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch ARSF.
15. Haftung
ARSF haftet nur für Schäden, die nachweisbar durch grobe Fahrlässigkeit ihres Personals verursacht worden sind. Sie haftet nur, soweit sie nicht nachweist, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten oder, dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten ist.
16. Versicherung und Haftung
ARSF verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung für Schäden, welche durch die Mitarbeitenden des ARSF bei der Erfüllung vertraglicher Aufgaben verursacht werden. Der Kunde kann jederzeit detailliertere Informationen über den Deckungsumfang dieser Versicherung beim ARSF anfordern. Für Schäden ausserhalb des Deckungsumfangs, bei Ablehnung der Zahlung durch die Versicherungsgesellschaft sowie für alle übrigen Schäden wird die Haftung von ARSF allgemein auf Absicht und grobe Fahrlässigkeit sowie auf die Summe der vom Kunden erworbenen Dienstleistung (einmalige Reinigung) bzw. auf den Betrag von Fr. 350.- (regelmässige Reinigungen) beschränkt.
Die Haftung von ARSF beschränkt sich zudem in jedem Fall auf die Kosten einer allfälligen möglichen Reparatur oder einer Entschädigung für Wertminderung, unter Ausschluss jeglicher Ersatzleistung.
Die Haftung für jegliche indirekten Schäden und Folgeschäden wird vollumfänglich ausgeschlossen, wie beispielsweise entgangener Gewinn.
17. Konkurrenzverbot
Ohne schriftliche Erlaubnis dürfen die Mitarbeitenden von ARSF weder auf eigene noch auf Rechnung eines Dritten abgeworben oder eingestellt werden. Dies gilt bis zu zwei Jahren nach Beendigung des Vertragsverhältnisses für die ganze Nordost- und Nordwestschweiz.
18. Datenschutz
ARSF darf die im Rahmen des Vertragsschlusses aufgenommenen Daten zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag verarbeiten und verwenden. ARSF ergreift die Massnahmen, welche zur Sicherung der Daten gemäss den gesetzlichen Vorschriften erforderlich sind. Der Kunde erklärt sich mit der Speicherung und vertragsgemässen Verwertung seiner Daten durch den ARSF vollumfänglich einverstanden und ist sich bewusst, dass ARSF auf Anordnung von Gerichten oder Behörden verpflichtet und berechtigt ist, Informationen vom Kunden diesen oder Dritten bekannt zu geben.
Hat der Kunde es nicht ausdrücklich untersagt, darf ARSF die Daten zu Marketingzwecken verwenden. Die zur Leistungserfüllung notwendigen Daten können auch an beauftragte Dienstleistungspartner im In- oder Ausland weitergegeben werden, womit auch eine Datenverarbeitung im Ausland erfolgen kann.
19. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder des übrigen Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB und des übrigen Vertragsinhalts davon nicht berührt.
Die Parteien werden in diesem Fall die unwirksame oder nicht durchsetzbare Bestimmung durch eine wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt. Dasselbe gilt sinngemäss für den Fall, dass diese AGB oder der übrige Vertragsinhalt eine Regelungslücke enthalten sollten.
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen ARSF und dem Kunden ist materielles Schweizer Recht, unter Ausschluss von kollisionsrechtlichen Normen anwendbar.
Soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen vorgehen, ist der Sitz vom ARSF ausschliesslicher Gerichtsstand.
ARSF ist allerdings berechtigt, den Kunden auch an seinem Domizil zu belangen.